Norm
EO §371aRechtssatz
Die vom betreibenden Gläubiger für den dem Verpflichteten durch die Exekutionshandlungen drohenden Schaden zu leistende Sicherheit ist vom Gericht gemäß § 371 a EO nach freiem Ermessen zu bestimmen, wobei im Instanzenzug überprüft werden kann, ob das Gericht von diesem Ermessen iS des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Die gegenteilige Meinung Holzhammers. Österr. Zwangsvollstreckungsrecht 2. Aufl, 286, daß die Ermessensentscheidung "nicht überprüfbar" sei, erscheint daher nicht richtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0004842Dokumentnummer
JJR_19830615_OGH0002_0030OB00086_8300000_002