Norm
AVG §17Rechtssatz
Unter Akten sind nicht nur Schriftstücke, sondern auch zeichnerische Darstellungen und dergleichen, aber auch andere Gegenstände zu verstehen, die in einem Verwaltungsverfahren in inhaltlicher Beziehung zu den behördlichen Amtshandlungen und Erledigungen stehen, wie zB als Beweismittel dienende Gegenstände.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0049607Dokumentnummer
JJR_19830615_OGH0002_0010OB00005_8300000_001