Norm
EO §370 ERechtssatz
Ein im Wege der Sicherstellungsexekution vorgemerktes Pfandrecht kann grundsätzlich auch durch einen gerichtlichen Vergleich gerechtfertigt werden, da auch der gerichtliche Vergleich die Vollstreckbarkeit begründet. Unabdingbare Voraussetzung ist dabei aber, daß die durch den Vergleich vollstreckbar gemachte Forderung mit der durch die Sicherstellungsexekution gesichterten Forderung ident ist. Zweifel an der Identität können auch dann vorliegen, wenn im Vergleich gänzlich neue Fälligkeiten begründet werden, wenn also Stundung bewilligt wird, ohne daß zugleich feststünde, daß trotz der Stundung die Sicherstellungsexekution aufrecht bleiben solle.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0004682Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.11.2016