Norm
MG §19 Abs2 Z13 ARechtssatz
Bei einer vertragsgemäßen Widmung einer Wohnung als Zweitwohnung liegt aber nicht nur ein Verzicht auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes der Z 13 vor, sondern es geht dabei um wesentlichen Vertragsinhalt, was die Geltendmachung dieses Kündigungsgrundes bei vereinbarungsgemäßer Benützung der Zweitwohnung als Urlaubswohnung und Wochenwohnung ausschließt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0068681Dokumentnummer
JJR_19830615_OGH0002_0030OB00509_8300000_002