RS OGH 1983/6/16 6Ob615/83, 8ObA279/98g, 6Ob191/04p, 6Ob152/05d, 2Ob160/10h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.1983
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Norm

ABGB §861
ABGB §990
ZPO §226 IIIB
ZPO §396 B

Rechtssatz

Die Behauptung in der Klage, die Beklagte schulde "auf Grund des Schuldscheines" den Betrag von S 95.000,-- besagt nichts über einen Rechtsgrund der Forderung. Da es aber ein abstraktes Verpflichtungsgeschäft nach österr. Recht - außerhalb des Wertpapier- und Anweisungsrechtes - nicht gibt, fehlen bei nur auf einen Schuldschein gestützten Klagebegehren die rechtserzeugenden Tatsachen, aus denen sich das Klagebegehren ergibt, weshalb die Klage nicht schlüssig ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 615/83
    Entscheidungstext OGH 16.06.1983 6 Ob 615/83
  • 8 ObA 279/98g
    Entscheidungstext OGH 12.11.1998 8 ObA 279/98g
    Auch; Beisatz: Unschlüssigkeit der Klage, wenn als Rechtsgrund für die Forderung ein Arbeitsverhältnis ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung behauptet und der wahre Rechtsgrund "Entgelt für Beteiligungskauf" bewußt nicht geltend gemacht wird. (T1)
  • 6 Ob 191/04p
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 6 Ob 191/04p
    Vgl auch; Beisatz: Dem österreichischen Recht ist - außerhalb des Wertpapier- und Anweisungsrechts - ein abstraktes Verpflichtungsgeschäft fremd. (T2); Beisatz: Hier: Warengutscheine. (T3); Veröff: SZ 2005/16
  • 6 Ob 152/05d
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 152/05d
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Dem österreichischen Recht ist - außerhalb des Wertpapier- und Anweisungsrechts- ein abstraktes Verpflichtungsgeschäft fremd. Zahlung im Lastschriftverfahren. (T4)
  • 2 Ob 160/10h
    Entscheidungstext OGH 07.04.2011 2 Ob 160/10h
    Auch; nur: Ein abstraktes Verpflichtungsgeschäft gibt es nach österr. Recht nicht. (T5); Beisatz: Nach österreichischem Recht sind abstrakte Verpflichtungsgeschäfte unwirksam. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0014024

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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