Norm
ABGB §364 ARechtssatz
Bestehen zwischen Nachbarn vertragliche oder öffentlich-rechtliche Beziehungen, sind nur diese für daraus entstehende Ersatzansprüche für Schäden maßgebend; zur Anwendung des Nachbarrechtes und damit zur Gewährung von verschuldensunabhängigen Ausgleichsansprüchen besteht kein Anlass.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0010569Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.08.2019