Norm
ZPO §14 Bb1Rechtssatz
Wird das vom Kläger als Rechtsgrundlage der Benützung einer Hoffläche eines Hauses zum Zwecke der Autoeinstellung behauptete Bestandrecht von beiden Bestandgebern bestritten, kann auch der vorliegende Duldungsanspruch nur gegen alle zur Duldung Verpflichteten, also gegen alle Bestandgeber geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0035531Dokumentnummer
JJR_19830616_OGH0002_0060OB00667_8200000_002