RS OGH 1983/6/16 6Ob667/82

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Veröffentlicht am 16.06.1983
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Norm

ZPO §14 Bb1

Rechtssatz

Wird das vom Kläger als Rechtsgrundlage der Benützung einer Hoffläche eines Hauses zum Zwecke der Autoeinstellung behauptete Bestandrecht von beiden Bestandgebern bestritten, kann auch der vorliegende Duldungsanspruch nur gegen alle zur Duldung Verpflichteten, also gegen alle Bestandgeber geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 667/82
    Entscheidungstext OGH 16.06.1983 6 Ob 667/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0035531

Dokumentnummer

JJR_19830616_OGH0002_0060OB00667_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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