RS OGH 1983/6/16 6Ob579/83, 1Ob186/98d, 6Ob139/11a, 8Ob104/11v, 9ObA22/12v, 13Os131/12g, 12Os117/12s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.1983
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Norm

AktG §15
GmbHG idF BGBl 1980/320 §115

Rechtssatz

Der Konzern ist - gleichviel ob er auf vertraglicher Grundlage oder auf faktischen Zusammenschluss beruht - keine Gesellschaft, sondern zeigt bloß ein bestimmtes "Verbundenheitsverhältnis" zwischen Unternehmen an, die zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst sind. Der Ansicht, dem gesellschaftsrechtlichen Konzernbegriff müssen über eine bloße Legaldefinition hinaus in dem Sinne Bedeutung beigemessen werden, dass das Gesetz damit dem Konzern selbst Rechtsfähigkeit zubillige, kann nicht beigepflichtet werden. Ferner mangelt dem Konzern die körperschaftliche Organisation, sodass ihm auch aus diesem Grunde die Rechtsfähigkeit nicht zugebilligt werden könnte.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 579/83
    Entscheidungstext OGH 16.06.1983 6 Ob 579/83
    Veröff: SZ 56/101 = RdW 1983,43 = GesRZ 1983,156
  • 1 Ob 186/98d
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 1 Ob 186/98d
    Vgl auch
  • 6 Ob 139/11a
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 139/11a
    Vgl auch; Beisatz: Maßgeblich bei der Beurteilung, ob Gesellschaften mit beschränkter Haftung Konzernunternehmen sind, ist dass eine einheitliche Leitung mehrerer Gesellschaften möglich ist, also „Konzernierbarkeit“ vorliegt oder dass zumindest längerfristig mit einem einflusskonformen Verhalten der Geschäftsführung zu rechnen ist. (T1)
  • 8 Ob 104/11v
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 8 Ob 104/11v
    Vgl auch; Beisatz: Dem Konzern kommt keine Rechtspersönlichkeit zu. (T2); Veröff: SZ 2011/136
  • 9 ObA 22/12v
    Entscheidungstext OGH 26.11.2012 9 ObA 22/12v
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Mangels Rechtspersönlichkeit kann ein Konzern nicht als solcher Arbeitgeber sein. (T3)
  • 13 Os 131/12g
    Entscheidungstext OGH 02.07.2013 13 Os 131/12g
    vgl auch; Auch Beis wie T2; Beisatz: Hier: „Kreditinstitutsgruppe“ (§ 30 BWG). (T4)
  • 12 Os 117/12s
    Entscheidungstext OGH 30.01.2014 12 Os 117/12s
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Weil dem Konzern keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, können Vermögensverschiebungen innerhalb von Konzernunternehmen eine Schädigung iSd § 153 darstellen. (T5)
  • 11 Os 53/15a
    Entscheidungstext OGH 12.04.2016 11 Os 53/15a
    Auch
  • 6 Ob 209/20h
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 6 Ob 209/20h
    Beisatz: Es gibt keine besonderen Konzernorgane wie Konzernvorstand oder Konzernaufsichtsrat. Vorstand und Aufsichtsrat der Konzernobergesellschaft sind nicht befugt, in die Leitung der „untergeordneten“ Konzernglieder direkt einzugreifen bzw rechtlich verbindliche Weisungen zu erteilen. (T6)
    Beisatz: Im Konzern erweitert sich die Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrats allerdings um die Überwachung der Tätigkeit des Vorstands in Zusammenhang mit dessen Konzernüberwachung und Konzernleitung. Der Aufsichtsrat der Konzernobergesellschaft hat sich in diesem Zusammenhang mit solchen Themen und Geschäften zu befassen, die „konzernrelevant“ sind. (T7)
    Anm: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit den Themen der Leitung, Überwachung und Berichterstattung im Konzern. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0049295

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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