Rechtssatz
Der Konzern ist - gleichviel ob er auf vertraglicher Grundlage oder auf faktischen Zusammenschluss beruht - keine Gesellschaft, sondern zeigt bloß ein bestimmtes "Verbundenheitsverhältnis" zwischen Unternehmen an, die zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst sind. Der Ansicht, dem gesellschaftsrechtlichen Konzernbegriff müssen über eine bloße Legaldefinition hinaus in dem Sinne Bedeutung beigemessen werden, dass das Gesetz damit dem Konzern selbst Rechtsfähigkeit zubillige, kann nicht beigepflichtet werden. Ferner mangelt dem Konzern die körperschaftliche Organisation, sodass ihm auch aus diesem Grunde die Rechtsfähigkeit nicht zugebilligt werden könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0049295Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.01.2021