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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33a idF 2001/I/136;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des E in S, vertreten durch Dr. Johann Grandl, Rechtsanwalt in 2130 Mistelbach, Hauptplatz 18, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 6. Mai 2003, Zl. 10-E-02982/4, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung begleitender Maßnahmen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
1. Mit Bescheid vom 6. Mai 2003 wies der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 3. März 2003, mit dem dem Beschwerdeführer seine Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von vier Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der vorläufigen Abnahme des Führerscheines, entzogen und eine Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet wurde, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 7 Abs. 1, Abs. 3 Z. 1, Abs. 4, § 24 Abs. 1 Z. 1, Abs. 3, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 2 und § 29 Abs. 2 FSG ab und bestätigte den erstbehördlichen Bescheid. Begründend führte der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aus, der Beschwerdeführer habe am Abend des 1. Oktober 2002 einen nach dem Kennzeichen bestimmten Pkw an einer näher bezeichneten Stelle im
21. Wiener Gemeindebezirk vor dem Cafe J. mit einem Räderpaar auf dem Gehsteig, im Übrigen im Halte- und Parkverbot abgestellt. Als der diesen Sachverhalt wahrnehmende Zeuge T. einen Verständigungszettel beim Fahrzeug habe hinterlassen wollen, sei der Beschwerdeführer aus dem Cafe J. hinzugetreten, habe dem Beamten gegenüber angegeben, das Fahrzeug erst kurz zuvor bzw. etwa 5 Minuten zuvor abgestellt zu haben und gleich wieder wegfahren zu wollen. Unter einem habe er danach gefragt, die Sache (Parkvergehen) gleich erledigen zu können. Unstrittig stehe fest, dass der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt alkoholisiert gewesen sei und der Zeuge T. entsprechende Alkoholisierungsmerkmale habe wahrnehmen können. Im Hinblick auf die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, das Fahrzeug erst unmittelbar zuvor abgestellt zu haben, habe der Zeuge T. den Beschwerdeführer aufgefordert, sich einem Alkotest zu unterziehen, wobei der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei. Vielmehr habe er im Zuge der Amtshandlung seine Ausführungen dahingehend revidiert, bereits etwa 90 Minuten zuvor das Fahrzeug im nicht alkoholisierten Zustand dort abgestellt zu haben. In ähnlicher Weise habe die zur Amtshandlung hinzugetretene Ehefrau des Beschwerdeführers dem Zeugen T. gegenüber zunächst angegeben, dass das Fahrzeug erst vor kurzem dort abgestellt worden sei. In weiterer Folge habe auch sie ihre Aussage dahingehend revidiert, dass dies bereits 90 Minuten zuvor der Fall gewesen sei. Die Verweigerung des Alkotests hätte der Anzeige zufolge gegen
22.49 Uhr stattgefunden. Um 23.09 Uhr sei dem Beschwerdeführer der Führerschein gemäß § 39 FSG vorläufig abgenommen worden. Soweit der Beschwerdeführer die absolute Nichtigkeit des erstbehördlichen Bescheides behaupte, sei ihm entgegenzuhalten, dass der Bescheid automationsunterstützt erstellt worden sei und der Name des Genehmigenden beigesetzt sei, weshalb vor dem Hintergrund des § 18 Abs. 4 vierter Satz AVG das Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere gehe. Was die Entziehung der Lenkberechtigung anlange, so werde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 5 Abs. 2 StVO 1960 zur Last gelegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reiche zur Verwirklichung des Tatbestandes nach § 5 Abs. 2 StVO 1960 schon der Verdacht aus, der Beschuldigte habe das Kraftfahrzeug im alkoholisierten Zustand gelenkt. Diese Annahme bedürfe entsprechender ausreichender Anhaltspunkte, wobei hiefür neben Angaben des Verdächtigen gegenüber einer dritten Person, Beobachtungen dritter Personen, aber auch sonstige Indizien (z. B. warmer Auspuff; Verdächtiger auf dem Beifahrersitz sitzend) in Betracht kämen. Im Beschwerdefall stehe unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer auf den einschreitenden Sicherheitswachebeamten einen alkoholisierten Eindruck gemacht habe und sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau u.a. angegeben hätten, der Beschwerdeführer habe das Kraftfahrzeug erst kurz vor der Beanstandung dort abgestellt. Damit hätten aber für das einschreitende Organ ausreichende Anhaltspunkte bestanden, die den für die Aufforderung zum Alkotest erforderlichen Verdacht untermauerten. Dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau im Zuge einer Amtshandlung ihre Angaben dahingehend revidierten, bereits etwa 90 Minuten zuvor in nüchternem Zustand angekommen zu sein, vermöge am Bestehen der solcherart begründeten Verdachtslage ebenso wenig etwas zu ändern wie bestätigende Angaben Dritter. Eine Verpflichtung des einschreitenden Organs, vor Aufforderung zum Alkotest den wahren Sachverhalt zu ermitteln, könne aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden. Die Aufforderung, sich einem Alkotest zu stellen, sei demnach rechtmäßig erfolgt. Der Erstbehörde sei daher darin beizupflichten gewesen, dass eine Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG vorgelegen sei. Gemäß § 26 Abs. 2 FSG sei bei erstmaliger Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 im Zuge des Lenkens oder der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs eine Entziehung für die Dauer von mindestens vier Monaten festzusetzen gewesen. Eine Ausdehnung dieser Entziehungsdauer sei seitens der Berufungsbehörde nicht auszusprechen gewesen. Eine Nachschulung sei gemäß § 24 Abs. 3 zweiter Satz FSG anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960 erfolge. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 sei gemäß § 24 Abs. 3 vierter Satz FSG zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.
2.1. Gemäß § 33a VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2.2. Mit seinem Vorbringen, der Entscheidung der Behörde erster Instanz mangle es an der Bescheidqualität, zeigt der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der seiner Rechtsauffassung entgegenstehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 26. September 2002, Zl. 2000/06/0075, mwN) nicht auf, dass die Entscheidung über seine Beschwerde von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG abhinge. Gleiches gilt vor dem Hintergrund der von der belangten Behörde zutreffend zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2002, Zl. 2002/03/0041) für die Auffassung des Beschwerdeführers, der einschreitende Sicherheitswachebeamte sei verpflichtet gewesen, von sich aus weitere Ermittlungsschritte zu setzen, ohne die von einem begründeten Verdacht, der Beschwerdeführer habe im alkoholisierten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt, nicht gesprochen werden könne. Der Beschwerdeführer wirft im Übrigen auch sonst keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Somit konnte von der Ermächtigung gemäß § 33a VwGG Gebrauch gemacht werden.
Wien, am 13. August 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003110185.X00Im RIS seit
15.10.2003