RS OGH 1983/6/21 9Os134/82, 15Os131/97 (15Os132/97), 13Os165/07z, 11Os52/15d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.1983
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Norm

StGB §167

Rechtssatz

Freiwillig leistet auch Schadensgutmachung, wer seine (ausdrückliche oder konkludente) Zustimmung gibt, dass der Verletzte seinen Ersatzanspruch gegen eine fällige Forderung des Täters aufrechnet; einem bloßen Geschehenlassen einer (wirksamen) einseitigen Aufrechnungserklärung des Verletzten mangelt jedoch der erforderliche eigene Willensentschluss des Täters zur Schadensgutmachung.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 134/82
    Entscheidungstext OGH 21.06.1983 9 Os 134/82
    Veröff: SSt 54/48 = JBl 1984,502
  • 15 Os 131/97
    Entscheidungstext OGH 09.10.1997 15 Os 131/97
    Vgl auch; Beisatz: Aufrechnungsvereinbarung erforderlich. (T1)
  • 13 Os 165/07z
    Entscheidungstext OGH 12.03.2008 13 Os 165/07z
    Auch; Beisatz: Zwar ist Schadensgutmachung durch ausdrückliche oder konkludente Zustimmung zur Aufrechnung des Ersatzanspruchs gegen eine fällige Forderung des Täters möglich. Lässt der Täter aber bloß eine wirksame Aufrechnungserklärung des Opfers geschehen, mangelt es an seinem erforderlichen eigenen Willensentschluss zur Gutmachung. (T2)
  • 11 Os 52/15d
    Entscheidungstext OGH 20.10.2015 11 Os 52/15d
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0095149

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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