Norm
StGB §167Rechtssatz
Freiwillig leistet auch Schadensgutmachung, wer seine (ausdrückliche oder konkludente) Zustimmung gibt, dass der Verletzte seinen Ersatzanspruch gegen eine fällige Forderung des Täters aufrechnet; einem bloßen Geschehenlassen einer (wirksamen) einseitigen Aufrechnungserklärung des Verletzten mangelt jedoch der erforderliche eigene Willensentschluss des Täters zur Schadensgutmachung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0095149Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.12.2015