Norm
WEG 1975 §9 Abs1Rechtssatz
Hat ein Wohnungseigentümer rechtswidrig allgemeine Teile der Liegenschaft der Benützung durch sämtliche Wohnungseigentümer entzogen, so ist zur Abwehr solcher rechtswidriger Eingriffe in die aus dem Anteilseigentum entspringenden Nutzungsrechte nicht nur der einzelne Wohnungseigentümer berechtigt, sondern auch der einzelne Teilhaber am Ehegattenwohnungseigentum.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0082832Dokumentnummer
JJR_19830621_OGH0002_0050OB00023_8300000_001