RS OGH 1983/6/21 10Os64/83

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Veröffentlicht am 21.06.1983
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Norm

StGB §88 Abs1 C

Rechtssatz

Es ist eine Grundregel des Schilaufes, daß der von hinten (oben) kommende, schnellere Skiläufer seine Fahrweise insbesondere auch durch entsprechende Wahl seiner Fahrspur so einzurichten hat, daß er den vor ihm (gleich ob Schuß, schwingend oder hangquerend) fahrenden Skiläufer nicht gefährdet oder beschädigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0092762

Dokumentnummer

JJR_19830621_OGH0002_0100OS00064_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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