Norm
StGB §91 Abs2Rechtssatz
Aus der Teilnahme am Raufhandel ist dem Täter ua kann kein Vorwurf zu machen, wenn er nur bestrebt ist, den Streit (tätlich) zu beenden, indem er etwa raufende voneinander trennt. Wer sich aber in einem Raufhandel lediglich einmengt, um einen der Teilnehmer zu unterstützen, kann aus diesem keineswegs streitschlichtenden und daher von der Rechtsordnung nicht erwünschten Vorgehen nicht den Anspruch auf Straflosigkeit (gemäß § 91 Abs 2 StGB) ableiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0093055Dokumentnummer
JJR_19830622_OGH0002_0110OS00089_8300000_001