RS OGH 1983/6/22 11Os71/83

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Veröffentlicht am 22.06.1983
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Norm

StGB §297 Abs1

Rechtssatz

Es begründet auch Verleumdung, wenn der Täter nach Betretung bei einer mit Strafe bedrohten Handlung den Namen eines anderen als seinen angibt, um jenen als Rechtsbrecher erscheinen zu lassen, soweit damit der Wille verbunden ist, den Betroffenen der Gefahr behördlicher Verfolgung auszusetzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0096802

Dokumentnummer

JJR_19830622_OGH0002_0110OS00071_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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