Norm
StGB §297 Abs1Rechtssatz
Es begründet auch Verleumdung, wenn der Täter nach Betretung bei einer mit Strafe bedrohten Handlung den Namen eines anderen als seinen angibt, um jenen als Rechtsbrecher erscheinen zu lassen, soweit damit der Wille verbunden ist, den Betroffenen der Gefahr behördlicher Verfolgung auszusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0096802Dokumentnummer
JJR_19830622_OGH0002_0110OS00071_8300000_001