Norm
KFG 1967 §63 Abs2Rechtssatz
Wenn der Versicherer den Anspruch ablehnt, aber auf ein Ersuchen um Überprüfung der Stellungnahme ergänzende Erhebungen durchführt, welche zu dem Ergebnis führen, daß der Versicherer nunmehr seine Leistungspflicht zugibt, so bewirkt die ursprüngliche Ablehnung kein Ende der Hemmung der Verjährung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0065923Dokumentnummer
JJR_19830623_OGH0002_0080OB00146_8300000_001