Norm
ABGB §804Rechtssatz
Es fehlt eine positive gesetzliche Anordnung darüber, bis zu welchem Zeitpunkt ein Verlangen auf Errichtung eines Inventars gestellt sein muß. Die Beendigung der Abhandlung unter Übergehung eines erst im Rekurs gegen die vom Abhandlungsgericht erlassene Einantwortungsurkunde und den gleichzeitig erlassenen sogenannten Mantelbeschluß gestellten Antrages auf Errichtung eines Verlassenschaftsinventars sowie einer auf das Pflichtteilsrecht gegründeten "Erbserklärung" durch das Rekursgericht könnte bloß einen - schlichten) Verfahrensmangel, keinesfalls aber eine Nichtigkeit oder eine offenbare Gesetzwidrigkeit darstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0099366Dokumentnummer
JJR_19830623_OGH0002_0060OB00702_8300000_001