RS OGH 1983/6/23 6Ob702/83 (6Ob703/83)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1983
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Norm

ABGB §804
AußStrG §16 BII3c
AußStrG §16 BIII2a
AußStrG §92 Abs1
AußStrG §120

Rechtssatz

Es fehlt eine positive gesetzliche Anordnung darüber, bis zu welchem Zeitpunkt ein Verlangen auf Errichtung eines Inventars gestellt sein muß. Die Beendigung der Abhandlung unter Übergehung eines erst im Rekurs gegen die vom Abhandlungsgericht erlassene Einantwortungsurkunde und den gleichzeitig erlassenen sogenannten Mantelbeschluß gestellten Antrages auf Errichtung eines Verlassenschaftsinventars sowie einer auf das Pflichtteilsrecht gegründeten "Erbserklärung" durch das Rekursgericht könnte bloß einen - schlichten) Verfahrensmangel, keinesfalls aber eine Nichtigkeit oder eine offenbare Gesetzwidrigkeit darstellen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 702/83
    Entscheidungstext OGH 23.06.1983 6 Ob 702/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0099366

Dokumentnummer

JJR_19830623_OGH0002_0060OB00702_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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