Norm
StVO §28 Abs2Rechtssatz
Diese Bestimmung trägt dem Umstande Rechnung, dass die an Gleise gebundenen Fahrzeuge nicht ausweichen können und überdies in der Regel ein geringeres Bremsvermögen haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0075154Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.07.2013