RS OGH 1983/6/23 6Ob610/83, 6Ob226/97x, 4Ob83/02p, 10Bkd5/05, 5Ob91/18w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1983
beobachten
merken

Norm

ABGB §1009
RAO §9

Rechtssatz

Im Zweifel, also mangels ausreichender Information, musste der mit einem Vertragsabschluss beauftragte Rechtsanwalt vor dem Abschluss des Vertrages beim Auftraggeber rückfragen, diese Verpflichtung trifft den Beauftragten nicht bloß, wenn er von den Weisungen des Geschäftsherrn abgehen will, sondern auch in dem gleichzuhaltenden Fall, dass der der Vollmachtserteilung zugrundeliegende Auftrag (oder eine solche Ermächtigung) nicht ausreichend bestimmt ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 610/83
    Entscheidungstext OGH 23.06.1983 6 Ob 610/83
    Veröff: RdW 1983,106
  • 6 Ob 226/97x
    Entscheidungstext OGH 12.02.1998 6 Ob 226/97x
  • 4 Ob 83/02p
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 4 Ob 83/02p
    Vgl auch; Beisatz: Will der Rechtsanwalt von Weisungen seines Mandanten abgehen oder sind die Weisungen widersprüchlich oder nicht genügend bestimmt, so muss er, außer bei Gefahr im Verzug, rückfragen. (T1); Veröff: SZ 2002/46
  • 10 Bkd 5/05
    Entscheidungstext OGH 06.11.2006 10 Bkd 5/05
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Vorwurf des Verdachtes des Missbrauches der Amtsgewalt gegen einen Richter nur aufgrund der Information des Mandanten und einer Zeugin. (T2)
  • 5 Ob 91/18w
    Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 91/18w
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0038753

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten