Norm
ZPO §405 BIIIRechtssatz
Auch wenn von der milderen Auffassung der Entscheidung 5 Ob 700/77 ua ausgegangen wird, müssen wesentliche Abweichungen zum Nachteil des Beklagten, die nicht einfach durch Streichung der vereinbarungswidrigen Bestimmungen ausgeschaltet werden können, zur gänzlichen Klagsabweisung führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0040979Dokumentnummer
JJR_19830623_OGH0002_0070OB00727_8200000_001