RS OGH 1983/6/23 7Ob727/82, 4Ob2303/96x

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Veröffentlicht am 23.06.1983
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Norm

ZPO §405 BIII

Rechtssatz

Auch wenn von der milderen Auffassung der Entscheidung 5 Ob 700/77 ua ausgegangen wird, müssen wesentliche Abweichungen zum Nachteil des Beklagten, die nicht einfach durch Streichung der vereinbarungswidrigen Bestimmungen ausgeschaltet werden können, zur gänzlichen Klagsabweisung führen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0040979

Dokumentnummer

JJR_19830623_OGH0002_0070OB00727_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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