Norm
ABGB §1309Rechtssatz
Im ländlichen Bereich entspricht es den Anschauungen des Verkehrs, daß Kinder ab einem gewissen Alter beim Spielen auch in etwas größerer Entfernung vom Elternhaus ohne ständige Beaufsichtigung gelassen werden. Dies trifft insbesonders für schulpflichtige Kinder zu, die dann, wenn sie auch den Schulweg allein zurücklegen, eine gewisse Selbständigkeit erlangt haben. Kinder dieses Alters müssen daher in einer derartigen, offenbar nicht gefahrenträchtigen Umgebung nicht auf Schritt und Tritt überwacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0027469Dokumentnummer
JJR_19830628_OGH0002_0040OB00577_8300000_001