Norm
IPRG §48 Abs2Rechtssatz
Unterstellt man den wettbewerbsrechtlichen Firmenschutz nach § 9 Abs 1 UWG der kollisionsrechtlichen Sondervorschrift des § 48 Abs 2 IPRG, dann sind die daraus abgeleiteten "Schadenersatzansprüche und andere Ansprüche" - also auch Ansprüche auf Unterlassung - nach dem Recht des Staates zu beurteilen, "auf dessen Markt sich der Wettbewerb auswirkt" (Zuordnung hier offengelassen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0077539Dokumentnummer
JJR_19830628_OGH0002_0040OB00345_8200000_007