RS OGH 1983/6/28 4Ob345/82, 4Ob28/02z

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Veröffentlicht am 28.06.1983
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Norm

IPRG §48 Abs2

Rechtssatz

Unterstellt man den wettbewerbsrechtlichen Firmenschutz nach § 9 Abs 1 UWG der kollisionsrechtlichen Sondervorschrift des § 48 Abs 2 IPRG, dann sind die daraus abgeleiteten "Schadenersatzansprüche und andere Ansprüche" - also auch Ansprüche auf Unterlassung - nach dem Recht des Staates zu beurteilen, "auf dessen Markt sich der Wettbewerb auswirkt" (Zuordnung hier offengelassen).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0077539

Dokumentnummer

JJR_19830628_OGH0002_0040OB00345_8200000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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