Norm
ZPO §395Rechtssatz
Das prozessuale Anerkenntnis ist die einseitige Erklärung des Beklagten an das Gericht in der prozessrechtlich vorgeschriebenen Form, dass der vom Kläger geltendgemachte Klagsanspruch ganz oder teilweise berechtigt ist. Es ist als Prozesshandlung eine Willenserklärung, die auf Gestaltung des Prozessrechtsverhältnisses gerichtet ist. Ein solches Anerkenntnis kann nur in der mündlichen Verhandlung erklärt werden, doch kann es auch vor dem beauftragten oder ersuchten Richter in der von diesem durchgeführten Tagsatzung abgegeben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0040825Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.07.2016