RS OGH 1983/6/28 4Ob66/83, 14ObA78/87, 10ObS104/17t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1983
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Norm

AZG §4 Abs8

Rechtssatz

Daß nicht jede Schicht aus der gleichen Zahl von Arbeitnehmern besteht, ändert am Vorliegen einer mehrschichtigen Arbeitsweise nichts. Eine mehrschichtige Arbeitsweise oder ein Schichtbetrieb liegen dann vor, wenn an einem oder mehreren Arbeitsplätzen innerhalb eines Tages verschiedene Arbeitnehmer in zeitlicher Aufeinanderfolge ihre Tagesarbeit ("Schicht") absolvieren, sodaß die Arbeitszeit des einen Arbeitnehmers zumindest teilweise mit der Ruhezeit des anderen zusammenfällt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 66/83
    Entscheidungstext OGH 28.06.1983 4 Ob 66/83
  • 14 ObA 78/87
    Entscheidungstext OGH 20.05.1987 14 ObA 78/87
    nur: Eine mehrschichtige Arbeitsweise oder ein Schichtbetrieb liegen dann vor, wenn an einem oder mehreren Arbeitsplätzen innerhalb eines Tages verschiedene Arbeitnehmer in zeitlicher Aufeinanderfolge ihre Tagesarbeit ("Schicht") absolvieren, sodaß die Arbeitszeit des einen Arbeitnehmers zumindest teilweise mit der Ruhezeit des anderen zusammenfällt. (T1)
  • 10 ObS 104/17t
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 10 ObS 104/17t
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0051396

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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