Norm
ZPO §226 IIa2Rechtssatz
Der Kläger muss seinen Anspruch nicht individualisieren, das heißt rechtlich qualifizieren; es genügt vielmehr, dass er seinen aus irgend einem Rechtsgrund ableitbaren Anspruch durch das Vorbringen von Tatsachen umschreibt (Substantiierungstheorie).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0037447Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.08.2021