Norm
ArbVG §3 Abs1Rechtssatz
Auch bei Verzicht auf unabdingbare gesetzliche Ansprüche greift das Günstigkeitsprinzip des § 3 Abs 1 ArbVG durch und ermöglicht sinnvolle vertragliche Gestaltungen (hier: entgeltlicher Verzicht, durch den die Arbeitnehmer im Ergebnis günstiger gestellt wurden).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0051028Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.01.2013