Norm
ABGB §364 ARechtssatz
Unter Immissionen wird die Zuleitung sinnlich wahrnehmbarer, nicht wägbarer Stoffe auf mechanischem oder physikalischem Wege auf der Erde oder durch die Luft verstanden. Negative Einwirkungen, die durch das Schattenwerfen, die Entziehung der erwärmenden Kraft der Sonne und ihres Lichtes durch Bauwerke auf dem Nachbargrundstück hervorgerufen werden, stellen begrifflich keine Immissionen dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0010627Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020