Norm
StPO §321 Abs2 BRechtssatz
Die Annahme einer echten Idealkonkurrenz bedarf keiner besonderen Erläuterung, weil sich ihrer Voraussetzungen eben aus dem Vorliegen der gesetzlichen Merkmale eines jeden der mehreren zusammentreffenden Delikte ergibt. Zu Erklärungen über die Voraussetzungen einer bloßen Scheinkonkurrenz besteht in der Regel schon deshalb kein Anlaß, weil nach jener strafbaren Handlung, die diesfalls in der anderen aufgeht, gar keine Frage zu stellen ist (vgl § 312 Abs 2 StPO), die Belehrung sich aber auf tatsächlich gestellte Fragen zu beschränken hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0100957Dokumentnummer
JJR_19830628_OGH0002_0100OS00073_8300000_002