RS OGH 1983/6/28 10Os73/83, 10Os21/85, 10Os150/84, 14Os64/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1983
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Norm

StPO §321 Abs2 B

Rechtssatz

Die Annahme einer echten Idealkonkurrenz bedarf keiner besonderen Erläuterung, weil sich ihrer Voraussetzungen eben aus dem Vorliegen der gesetzlichen Merkmale eines jeden der mehreren zusammentreffenden Delikte ergibt. Zu Erklärungen über die Voraussetzungen einer bloßen Scheinkonkurrenz besteht in der Regel schon deshalb kein Anlaß, weil nach jener strafbaren Handlung, die diesfalls in der anderen aufgeht, gar keine Frage zu stellen ist (vgl § 312 Abs 2 StPO), die Belehrung sich aber auf tatsächlich gestellte Fragen zu beschränken hat.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 73/83
    Entscheidungstext OGH 28.06.1983 10 Os 73/83
  • 10 Os 21/85
    Entscheidungstext OGH 21.05.1985 10 Os 21/85
    Vgl auch; nur: Zu Erklärungen über die Voraussetzungen einer bloßen Scheinkonkurrenz besteht in der Regel schon deshalb kein Anlaß, weil nach jener strafbaren Handlung, die diesfalls in der anderen aufgeht, gar keine Frage zu stellen ist (vgl § 312 Abs 2 StPO), die Belehrung sich aber auf tatsächlich gestellte Fragen zu beschränken hat. (T1)
  • 10 Os 150/84
    Entscheidungstext OGH 10.12.1985 10 Os 150/84
    Vgl auch; nur T1; Veröff: SSt 56/95 = EvBl 1986/174 S 729
  • 14 Os 64/87
    Entscheidungstext OGH 10.06.1987 14 Os 64/87
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0100957

Dokumentnummer

JJR_19830628_OGH0002_0100OS00073_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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