Norm
KO §103 Abs1Rechtssatz
Lediglich dem Masseverwalter gegenüber (im Korrespondenzweg) gemachte Mitteilungen vermögen die nach dem Gesetz in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung zu machenden Angaben nicht zu ersetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0065451Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018