Norm
AZG §11 Abs3Rechtssatz
Bestimmt der KollV nichts Abweichendes, so gilt der allgemeine Grundsatz, dass Ruhepausen nicht in die Arbeitszeit einzurechnen sind. Eine Ausnahmsregelung besteht für Kurzpausen im Sinne des § 11 Abs 3 AZG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0051930Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.10.2017