TE Vwgh Beschluss 2003/8/18 AW 2003/05/0043

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Veröffentlicht am 18.08.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art119a Abs5;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 28. Mai 2003, Zl. RU1-V- 02148/00, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligten Parteien: 1. Marktgemeinde A, 2. I, 3. Ing. P), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Im angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde den Berufungsbescheid, mit welchem die dem Beschwerdeführer erteilte Baubewilligung zum Umbau einer Garage in eine Servicestation bestätigt wurde, auf, und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde zurück.

In seinem Aufschiebungsantrag führte der Beschwerdeführer aus, die Baubehörde habe auf Grund des angefochtenen Bescheides mit Mandatsbescheid bereits einen Baustopp verfügt; es drohe weiters die Gefahr, dass sein Bauansuchen nunmehr abgewiesen und der Abbruch des nahezu fertig gestellten Vorhabens angeordnet werde. Dies würde eine Zerstörung seiner beruflichen Existenz bedeuten.

Die belangte Behörde und die mitbeteiligten Nachbarn sprachen sich gegen die begehrte aufschiebende Wirkung aus. Dem Beschwerdeführer stünde im Falle eines Abbruchauftrages der volle Rechtszug offen.

Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt den Beschwerden kraft Gesetzes eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (§ 30 Abs. 2 VwGG).

Wenn auch der angefochtene Bescheid nicht unmittelbar vollziehbar ist, ist er doch verbindliche Voraussetzung für nachfolgende Vollzugsakte im gleichen Vollzugsbereich (siehe die bei Klecatsky-Öhlinger, Die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, 240f. wiedergegebenen Nachweise aus der hg. Judikatur). Insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 28. Oktober 1980, Slg. 10274/A, ausgesprochen, dass auch der kassatorische Vorstellungsbescheid einem Vollzug zugänglich ist, weil er die Grundlage für nachfolgende, dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichende Verwaltungsakte (Anordnung des Abbruches der Baulichkeiten), bilden kann.

Trotzdem kann die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung dem Beschwerdeführer nicht zum Erfolg verhelfen: die existenzbedrohenden Gefahren, die er anspricht, sind zur Zeit nicht absehbar, weil auch in einem Abbruchsverfahren die Bewilligungsfähigkeit geprüft werden müsste und dem Beschwerdeführer der volle Rechtszug - einschließlich der Gewährung einer aufschiebenden Wirkung - offen stünde. Der vom Gesetz geforderte "unverhältnismäßiger Nachteil" ist somit nicht erkennbar, weshalb in Anwendung des § 30 Abs. 1 VwGG dem Antrag ein Erfolg zu versagen war.

Wien, am 18. August 2003

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Baurecht Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:AW2003050043.A00

Im RIS seit

15.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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