RS OGH 1983/6/28 11Os32/83, 14Os78/16a, 20Ds7/20i

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Veröffentlicht am 28.06.1983
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Norm

StPO §281 Abs1 Z1
StPO §345 Abs2

Rechtssatz

Wenn die (hier frühestens nach Verkündung des Wahrspruches mögliche) Rüge zu keiner Behebung des Mangels führen kann, daraus also für die Prozessökonomie nichts mehr zu gewinnen ist, verliert die Vorschrift des § 345 Abs 2 StPO ihre Bedeutung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0101626

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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