Norm
StPO §281 Abs1 Z1Rechtssatz
Wenn die (hier frühestens nach Verkündung des Wahrspruches mögliche) Rüge zu keiner Behebung des Mangels führen kann, daraus also für die Prozessökonomie nichts mehr zu gewinnen ist, verliert die Vorschrift des § 345 Abs 2 StPO ihre Bedeutung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0101626Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020