TE Vwgh Beschluss 2003/8/22 AW 2003/04/0022

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Veröffentlicht am 22.08.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;
60/02 Arbeitnehmerschutz;

Norm

ASchG 1994 §94 Abs3;
GewO 1994 §359 Abs1;
GewO 1994 §360 Abs4;
GewO 1994 §79 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der B GmbH, vertreten durch Mag. Dr. H, Rechtsanwältin, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 25. April 2003, Zl. FA14A- 15/549-02/6, betreffend gewerbliche Betriebsanlage, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 25. April 2003 wurde (u.a.) gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994 i.V.m. § 359 Abs. 1 GewO 1994 und § 94 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz 1994 vorgeschrieben, dass entweder "die Verkaufsfläche I in annähernd zwei gleich große Brandabschnitte zu unterteilen ist (Durchbrüche durch diese Brandwand müssen durch zumindest brandhemmende Öffnungsverschlüsse abgeschlossen werden) oder der Markt mit einer Sprinkleranlage gemäß TRVB S 127 auszustatten ist. Im Falle der Errichtung einer Sprinkleranlage ist das Projekt bei einer akkreditierten Prüfanstalt zur Begutachtung und Nachrichtung zur Abnahme einzureichen."

Die gegen diesen Bescheid erhobene (zur hg. Zl. 2003/04/0098 protokollierte) Beschwerde ist mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Der Aufschiebungsantrag ist im Wesentlichen damit begründet, dass die Erfüllung der Auflage der beschwerdeführenden Partei mit Kosten durch die sofort zu setzenden umfangreichen Baumaßnahmen die im Fall des Obsiegens nicht ersetzt werden könnten und somit verloren wären, entstünden. Zudem ergebe sich ein enormer Verdienstentgang während einer Umbauphase, da die Verkaufsstätte in dieser Zeit nicht offen gehalten werden könne. Öffentliche Interessen bzw. der Schutz einzelner Personen seien nicht gefährdet, zumal auch über Befragen durch den Leiter der Amtshandlung der brandschutztechnische Sachverständige im Erhebungsverfahren angegeben habe, dass auf Grund der bestehenden brandschutztechnischen Mängel, insbesondere der fehlenden Brandabschnittsbildung im Bereich des Verkaufsraumes I, "konkrete Gefahr in Verzug" nicht vorliege, weshalb sich die Anordnung einer Sofortmaßnahme im Sinne des § 360 Abs. 4 GewO erübrige.

Die belangte Behörde wurde eingeladen, zum Aufschiebungsantrag Stellung zu nehmen. Von der belangten Behörde wurde jedoch eine Stellungnahme nicht abgegeben.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Vorweg ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen hat.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur entgegenstehen, wenn weitere besondere Umstände hinzutreten, die über das übliche, bei jeder Verwaltungsmaßnahme vorauszusetzende Interesse hinausgehen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 25. Juni 2003, Zl. AW 2003/04/0020).

Ausgehend davon, dass es in diesem Provisorialverfahren nicht um die Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides geht, sondern einzig um die Auswirkung eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Bescheides, dass weiters die beschwerdeführende Partei glaubhaft dargetan hat, dass auch nach den Ausführungen des brandschutztechnischen Sachverständigen ein sofortiger Vollzug dieses Bescheides nicht als erforderlich erachtet wird, erscheint es vertretbar, den derzeitigen Zustand für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bestehen zu lassen. Dies unter der weiteren Prämisse, dass nachvollziehbar dargetan wurde, es würde bei einer vorzeitigen Vollstreckung ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten, was einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde.

Es ist darauf hinzuweisen, dass dann, wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden ist (§ 30 Abs. 2 vorletzter Satz VwGG).

Wien, am 22. August 2003

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:AW2003040022.A00

Im RIS seit

02.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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