Norm
ABGB §1118 B1Rechtssatz
Bei einem auf einen Mietzinsrückstand gestützten Räumungsbegehren geht es nicht an, vor dem Ausspruch über das Bestehen der Rückstände an Mietzins dem Räumungsbegehren stattzugeben aber offen zu lassen, daß infolge Berechtigung der Gegenforderungen später dahin entschieden wird, daß das Zinszahlungsbegehren gar nicht zu Recht bestanden hat. In einem solchen Fall muß auch die Entscheidung über das Räumungsbegehren bis zur Feststellung der Berechtigung oder Nichtberechtigung der Gegenforderungen aufgeschoben bleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0021146Dokumentnummer
JJR_19830628_OGH0002_0050OB00536_8300000_001