RS OGH 1983/6/29 3Ob135/82, 3Ob113/84, 3Ob116/84, 3Ob2442/96f, 3Ob2403/96w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1983
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Norm

ABGB §425
ABGB §426
ABGB §427
ABGB §451 A
ABGB §452 A

Rechtssatz

Grundsätzlich muß der Pfandgläubiger die verpfändete bewegliche Sache in Verwahrung nehmen, und zwar so, daß er beliebig und ausschließlich darüber verfügen kann. § 452 ABGB gestattet die Verpfändung durch Zeichen nur bei solchen Sachen, die keine körperliche Übergabe von Hand zu Hand zulassen. Soweit irgendmöglich, muß die verpfändeten Sache der Zugriffsmacht des Schuldners entzogen werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 135/82
    Entscheidungstext OGH 29.06.1983 3 Ob 135/82
  • 3 Ob 113/84
    Entscheidungstext OGH 19.12.1984 3 Ob 113/84
    Auch; nur: Grundsätzlich muß der Pfandgläubiger die verpfändete bewegliche Sache in Verwahrung nehmen, und zwar so, daß er beliebig und ausschließlich darüber verfügen kann. (T1) Beisatz: Eine Verpfändung ist bei Gegenständen, die eine solche körperliche Übergabe immerhin zuließen, nur dann als solche leicht zu erkenne, wenn sich die Pfandgegenstände "in der Hand" des Pfandnehmers befinden. (T2) = JBl 1985,541
  • 3 Ob 116/84
    Entscheidungstext OGH 09.01.1985 3 Ob 116/84
    Auch; nur T1; NZ 1987,126 = SZ 58/1
  • 3 Ob 2442/96f
    Entscheidungstext OGH 18.12.1996 3 Ob 2442/96f
    nur: § 452 ABGB gestattet die Verpfändung durch Zeichen nur bei solchen Sachen, die keine körperliche Übergabe von Hand zu Hand zulassen. Soweit irgendmöglich, muß die verpfändeten Sache der Zugriffsmacht des Schuldners entzogen werden. (T3)
  • 3 Ob 2403/96w
    Entscheidungstext OGH 18.06.1997 3 Ob 2403/96w
    Veröff: SZ 70/118

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0011137

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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