Norm
EO §42 I4Rechtssatz
Der betreibenden Partei kann nicht zugemutet werden, daß sie wegen eines vom Verpflichteten gestellten Aufschiebungsantrages gemäß § 42 Abs 1 Z 7 EO ihre Gegenleistung jetzt sozusagen schon als Vorleistung erbringen oder sicherstellen muß oder sich aber mit einer nur unzureichenden Sicherheit zu begnügen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0001794Dokumentnummer
JJR_19830629_OGH0002_0030OB00068_8300000_001