RS OGH 1983/6/29 3Ob135/82

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Veröffentlicht am 29.06.1983
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Norm

ABGB §427

Rechtssatz

Zeichen iSd § 427 ABGB müssen auf jedem Gegenstand so angebracht werden, daß sie bei gehöriger Aufmerksamkeit gesehen werden können. Diesem Erfordernis ist aber nicht entsprochen, wenn ein Hinweis auf den Eigentumserwerb betreffend eine größere Anzahl von Gegenständen nur an einer Stelle angebracht wird. Vielmehr müssen sie an jeder Sache so angebracht werden, daß sie von einem Interessenten ohne Anstellung besonderer Nachforschungen gesehen werden können.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 135/82
    Entscheidungstext OGH 29.06.1983 3 Ob 135/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0011170

Dokumentnummer

JJR_19830629_OGH0002_0030OB00135_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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