Norm
ABGB §427Rechtssatz
Zeichen iSd § 427 ABGB müssen auf jedem Gegenstand so angebracht werden, daß sie bei gehöriger Aufmerksamkeit gesehen werden können. Diesem Erfordernis ist aber nicht entsprochen, wenn ein Hinweis auf den Eigentumserwerb betreffend eine größere Anzahl von Gegenständen nur an einer Stelle angebracht wird. Vielmehr müssen sie an jeder Sache so angebracht werden, daß sie von einem Interessenten ohne Anstellung besonderer Nachforschungen gesehen werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0011170Dokumentnummer
JJR_19830629_OGH0002_0030OB00135_8200000_002