RS OGH 1983/6/29 3Ob79/83

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Veröffentlicht am 29.06.1983
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Norm

EO §7 C

Rechtssatz

Auch wenn ein Titel zur Zahlung eines Unterhaltsbetrages oder einer sonstigen Rente vorliegt (§ 406 Satz 2 ZPO), kann gleichwohl Exekution erst nach Fälligkeit der einzelnen Raten zu deren Hereinbringung, nicht aber - von den Bestimmungen des LPfG abgesehen - zur Durchsetzung des ganzen Rechtes bewilligt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0001142

Dokumentnummer

JJR_19830629_OGH0002_0030OB00079_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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