Norm
EO §7 CRechtssatz
Auch wenn ein Titel zur Zahlung eines Unterhaltsbetrages oder einer sonstigen Rente vorliegt (§ 406 Satz 2 ZPO), kann gleichwohl Exekution erst nach Fälligkeit der einzelnen Raten zu deren Hereinbringung, nicht aber - von den Bestimmungen des LPfG abgesehen - zur Durchsetzung des ganzen Rechtes bewilligt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0001142Dokumentnummer
JJR_19830629_OGH0002_0030OB00079_8300000_001