Norm
ABGB §1096 A1Rechtssatz
Der Mieter kann vom Vermieter zwar nicht verlangen, dass alle im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestandenen Umstände erhalten bleiben, wohl aber, dass er vom Vermieter und von Dritten im bedungenen Gebrauch des Bestandgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigt (gestört) wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0020975Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.05.2017