RS OGH 1983/6/29 3Ob588/83, 8Ob610/90 (8Ob679/90), 6Ob293/00g, 1Ob89/02y, 1Ob113/02b, 1Ob306/02k, 7O

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Veröffentlicht am 29.06.1983
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Norm

ABGB §1096 A1

Rechtssatz

Der Mieter kann vom Vermieter zwar nicht verlangen, dass alle im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestandenen Umstände erhalten bleiben, wohl aber, dass er vom Vermieter und von Dritten im bedungenen Gebrauch des Bestandgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigt (gestört) wird.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 588/83
    Entscheidungstext OGH 29.06.1983 3 Ob 588/83
  • 8 Ob 610/90
    Entscheidungstext OGH 13.12.1990 8 Ob 610/90
    Veröff: WoBl 1992,54 = SZ 63/220
  • 6 Ob 293/00g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 293/00g
    nur: Der Mieter kann vom Vermieter verlangen, dassw er vom Vermieter und von Dritten im bedungenen Gebrauch des Bestandgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigt (gestört) wird. (T1)
  • 1 Ob 89/02y
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 89/02y
    Auch; Beisatz: Der Vermieter ist demnach grundsätzlich verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den ordnungsgemäßen Gebrauch des Mietobjekts sicherzustellen. Die Grenzen der Schutzpflicht ergeben sich aus Erwägungen der Zumutbarkeit. Die Bewahrungspflicht des Vermieters endet dann, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Beseitigung der Mietrechtsbeeinträchtigung nicht erzielbar erscheint. (T2)
  • 1 Ob 113/02b
    Entscheidungstext OGH 14.10.2002 1 Ob 113/02b
    Verstärkter Senat; Vgl auch; Beisatz: Ein durch die entgegen vertraglicher Verpflichtungen des Bestandgebers erfolgte Eröffnung von Konkurrenzunternehmen im Einzugsbereich des Bestandobjekts (mit-)verursachter erheblicher Rückgang des Geschäftserfolgs des Bestandnehmers rechtfertigt ein Zinsminderungs- bzw -befreiungsbegehren gemäß §1096 Abs1 ABGB. (T3);Veröff: SZ 2002/132
  • 1 Ob 306/02k
    Entscheidungstext OGH 24.02.2003 1 Ob 306/02k
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Der Bestandgeber hat zumutbare Maßnahmen zur Ausforschung dritter Störer des Bestandrechts eines Mieters selbst dann in die Wege zu leiten, wenn noch gar nicht feststeht, ob diese Störer im Kreis der übrigen Bestandnehmer des Hauses, deren Verhalten der Bestandgeber als Vertragspartner beeinflussen könnte und das ihm deshalb zuzurechnen sei, zu suchen sind. (T4); Veröff: SZ 2003/18
  • 7 Ob 253/09w
    Entscheidungstext OGH 03.03.2010 7 Ob 253/09w
  • 7 Ob 56/17m
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 7 Ob 56/17m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0020975

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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