Norm
ABGB §358 IIIRechtssatz
Insbesondere dann, wenn er weiß, dass der Treugeber von seiner Auskunft eine wesentliche Entscheidung abhängig macht, haftet der Treuhänder für die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht, wenn er eine bestimmte Auskunft erteilt, für deren Richtigkeit er nach dem Umfang des Treuhandvertrages nicht einstehen kann, den Treugeber darüber aber nicht aufklärt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0010453Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009