Norm
ABGB §830 B3Rechtssatz
Auch für das Teilungshindernis des Nachteils der übrigen Miteigentümer ist Voraussetzung, dass es sich um bloß vorübergehende Umstände handelt, die in Bälde wegfallen und beseitigt werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0013321Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.08.2018