RS OGH 1983/6/29 1Ob668/83, 8Ob516/85, 6Ob664/84, 3Ob501/86, 6Ob658/86, 1Ob613/87, 1Ob668/87, 2Ob526

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Veröffentlicht am 29.06.1983
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Norm

ABGB §830 B3

Rechtssatz

Auch für das Teilungshindernis des Nachteils der übrigen Miteigentümer ist Voraussetzung, dass es sich um bloß vorübergehende Umstände handelt, die in Bälde wegfallen und beseitigt werden können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0013321

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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