Norm
EO §42 I4Rechtssatz
Solange die verpflichtete Partei die Aufschiebung der Exekution einer Zug - um - Zug zu erbringenden Leistung zu einem Zeitpunkt anstrebt, da diese noch nicht vollzogen ist, muß die Sicherheit etwa in der Höhe der betriebenen Forderung festgesetzt werden; sollte die verpflichtete Partei die Erbringung einer so hohen Sicherheit ablehnen, wäre die Exekution zunächst durch Pfändung zu vollziehen und die verpflichtete Partei könnte dann neuerlich einen Aufschiebungsantrag stellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0001796Dokumentnummer
JJR_19830629_OGH0002_0030OB00068_8300000_002