Norm
KO §29Rechtssatz
Zumindest dann, wenn die Einbringlichkeit der Forderung des Dritten durch eine Bankhaftung voll sichergestellt ist, liegt eine unentgeltliche Zuwendung nicht im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Gemeinschuldner, sondern im Verhältnis vom Gemeinschuldner zum Schuldner vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0064320Dokumentnummer
JJR_19830629_OGH0002_0010OB00616_8300000_004