- 1 Ob 676/83
Veröff: SZ 56/113 = JBl 1984,152
- 2 Ob 640/85
Veröff: EvBl 1987/24 S 116 = RdW 1986,242 = ZVR 1987/120 S 348
- 8 Ob 620/90
Beisatz: Keine Haftungsbefreiung des Frachtführers nach Art 17 Abs 2 CMR bei einem Raubüberfall in Italien. (T1)
Veröff: JBl 1992,124 = RdW 1991,46
- 1 Ob 579/91
Vgl auch; Beisatz: Hier: Bei einem Reifenplatzer ist zwischen einer von außen kommenden, im Sinne des Art 17 Abs 2 CMR haftungsbefreienden Einwirkung und einem auf einen schon vorher vorgelegenen Reifenschaden zurückzuführenden Reifenplatzer zu unterscheiden. (T2)
Veröff: SZ 64/95
- 7 Ob 607/93
Veröff: VersR 1994,1455
- 8 Ob 2013/96d
Entscheidungstext OGH 27.06.1996 8 Ob 2013/96d
Vgl auch; Beisatz: Das Dulden des Abstellens des beladenen LKW-Anhängers auf einem nicht ausreichend bewachten Parkplatz in Italien ist grob fahrlässig. (T3)
- 1 Ob 603/95
Auch
- 7 Ob 2229/96m
Entscheidungstext OGH 18.09.1996 7 Ob 2229/96m
- 4 Ob 2278/96w
Entscheidungstext OGH 12.11.1996 4 Ob 2278/96w
Auch; Beisatz: Hier: Der Fahrer wurde bei einer Fahrt nach Aserbeidschan von der Polizei in Sukhumi (Georgien) am Weiterfahren und auch am Zurückfahren gehindert und gezwungen, auszuladen. Dem Fahrer wurde erklärt, dass die Ladung an ihren Bestimmungsort weitergeleitet werde; dies wurde ihm auch schriftlich bestätigt. Die Ladung ist seither verschwunden - Haftungsbefreiung bejaht. Daran ändert auch nichts, dass sich der Fahrer weisungswidrig nur für einen Teil der Strecke einem Konvoi mit Begleitschutz angeschlossen hat. (T4)
- 7 Ob 145/98v
Ähnlich; Beisatz: Überschreitung der Lieferfrist. (T5)
- 7 Ob 184/01m
Vgl auch; Beisatz: Das Abstellen eines LKWs auf einem nicht bewachten Parkplatz im Großraum Mailand zur Nachtzeit für eine Cafepause von 1 Stunde ist grob fahrlässig. (T6)
- 4 Ob 157/06a
Beisatz: Durch die Bejahung der Haftungsbefreiung des Frachtführers - in diesem Fall einer Falschauslieferung des Transportguts an einen Betrüger - hat das Berufungsgericht den ihm in dieser Frage eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten. (T7)
- 7 Ob 69/08k
- 2 Ob 222/09z
Vgl
- 7 Ob 104/11m
- 7 Ob 108/12a
Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 108/12a
- 7 Ob 124/13f
Entscheidungstext OGH 02.10.2013 7 Ob 124/13f
Beisatz: Hier: Diebstahl eines Sattelauflegers dadurch, dass ein Lkw das Einfahrtstor zum Abstellort rammte. Die Ansicht, dass dies für den Frachtführer unvorhersehbar und unabwendbar war und dass er im Einzelfall alle ihm zumutbaren Vorkehrungen zum Schutz des schweren Gutes getroffen hat, ist im Einzelfall nicht zu beanstanden. (T8)
- 7 Ob 219/13a
Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 219/13a
Auch; Beisatz: Der Frachtführer wird nach dem vierten Haftungsausschlussgrund des Art 17 Abs 2 CMR von der Haftung für den Verlust des Frachtgutes nur befreit, wenn dieser auf einem unabwendbaren Ereignis beruht, es also dem Frachtführer auch durch Anwendung äußerster, nach den Umständen des Falles möglicher und vernünftigerweise zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war, den Schadenseintritt zu verhindern. (T9)
Beisatz: Die Beweislast dafür trifft den Frachtführer. (T10)
Veröff: SZ 2014/8
- 2 Ob 18/16k
Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 18/16k
Vgl auch; Veröff: SZ 2017/21