Norm
StGB §128 DRechtssatz
Der Wert gestohlener oder veruntreuter Sachen ist nach dem Schaden des Geschädigten zur Tatzeit zu berechnen, wobei das Gericht die Höhe des Schadens - der Anordnung des § 99 StPO entsprechend - grundsätzlich an Hand der Ausgaben des Geschädigten zu ermitteln hat, es sei denn, daß dessen Schadenseinschätzung gänzlich fehlt oder aus begründeten Ursachen nicht verläßlich erscheint (so schon KH 1030).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0093557Dokumentnummer
JJR_19830629_OGH0002_0100OS00072_8300000_001