Norm
BAO §239 Abs1Rechtssatz
Bei zusammen zur ESt veranlagten Ehegatten liegt ein bloß abgabenrechtliches Gesamtschuldverhältnis vor. Jeder Ehegatte kann daher ein allfälliges Steuerguthaben nur im Verhältnis seiner Zahlung beanspruchen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0053437Dokumentnummer
JJR_19830629_OGH0002_0010OB00635_8300000_003