Norm
ABGB §1042 C2Rechtssatz
Der Verwendungsanspruch besteht nur im Rahmen der für den Bereicherten erfüllten Unterhaltspflicht; die Unterhaltspflicht beschränkt den Anspruch daher sowohl zeitlich als auch inhaltlich, sodaß es darauf ankommt, in welchem Ausmaß der Bereicherte während der Zeit der Unterhaltsgewährung selbst unterhaltspflichtig war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0020070Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.08.2014