Norm
EO §44 Abs2 CRechtssatz
Gefährdet die Aufschiebung die rechtzeitige Befriedigung der betreibenden Partei und führt sie deshalb zur Verzögerunsschäden wie etwa Geldwertverlust, entgehende Möglichkeit den betriebenen Geldbetrag gewinnbringend anzulegen, dann hat die Aufschiebungswerberin ohne Rücksicht auf ein Verschulden mit der Sicherheit zu haften.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0001902Dokumentnummer
JJR_19830629_OGH0002_0030OB00091_8300000_001