RS OGH 1983/6/29 3Ob91/83

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Veröffentlicht am 29.06.1983
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Norm

EO §44 Abs2 C

Rechtssatz

Gefährdet die Aufschiebung die rechtzeitige Befriedigung der betreibenden Partei und führt sie deshalb zur Verzögerunsschäden wie etwa Geldwertverlust, entgehende Möglichkeit den betriebenen Geldbetrag gewinnbringend anzulegen, dann hat die Aufschiebungswerberin ohne Rücksicht auf ein Verschulden mit der Sicherheit zu haften.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 91/83
    Entscheidungstext OGH 29.06.1983 3 Ob 91/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0001902

Dokumentnummer

JJR_19830629_OGH0002_0030OB00091_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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