Norm
AO §8Rechtssatz
Liegt eine nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehörende Rechtshandlung der späteren Gemeinschuldnerin nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens vor, kann der spätere Anfechtungsgegner nicht annehmen, daß der Ausgleichsverwalter der Zahlung einer Nichtschuld zugestimmt hat. Er wäre daher verpflichtet, durch Anfrage beim Ausgleichsverwalter klarzustellen, ob dieser seine Zustimmung gegeben hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0051621Dokumentnummer
JJR_19830629_OGH0002_0010OB00616_8300000_001