Norm
ABGB §531Rechtssatz
Bereits fällig gewordene Unterhaltsansprüche in Geld bilden einen Bestandteil des Aktivnachlasses und können als nicht mehr höchstpersönliche Ansprüche auch zu Lebzeiten abgetreten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0003924Zuletzt aktualisiert am
01.04.2010