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L83009 Wohnbauförderung Wien;Norm
VwGG §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der A Gesellschaft m.b.H., 2. des Dr. E, beide vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 5. Dezember 2001, Zl. MA 50 - G 122/2/99/Sa, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Der erstbeschwerdeführenden gemeinnützigen Bauvereinigung wurde mit dem angefochtenen Bescheid aufgetragen, gemäß § 29 Abs. 3 WGG die bare Rückerstattung einer gesetzlich nicht gedeckten Gewinnausschüttung für die Geschäftsjahre 1969 bis 1995 in Höhe von rund S 8 Mio an die gemeinnützige Bauvereinigung herbeizuführen.
Die ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof dagegen erhobene Beschwerde verbanden die Beschwerdeführer mit dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Sowohl die Rückerstattung von Gewinnausschüttungen als auch die Abstandnahme von Förderungszusicherungen gemäß § 10 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes (WWFS) wäre für die Beschwerdeführer von erheblichem Nachteil. In ihrer Beschwerdeergänzung vor dem Verwaltungsgerichtshof wiederholen die Beschwerdeführer diesen Antrag.
Die belangte Behörde sprach sich gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung aus. Es stünden der Zuerkennung insofern zwingende öffentliche Interessen entgegen, als Gewinnausschüttungsvorschriften des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes beharrlich missachtet worden und der Erstbeschwerdeführerin Kapital in einem nicht dem Gesetz entsprechenden Ausmaß entzogen und in die Privatsphäre übergeführt worden sei. Dem Gebot der Zweckbindung des Vermögens und dem Verbot mehr als die gesetzliche Dividende zu lukrieren, sei nicht entsprochen worden. Um die entzogenen Geldmittel für die Erstbeschwerdeführerin sicherzustellen, sei eine baldige Rückführung unerlässlich, weil das Zuwarten die Bonität der Gesellschafter verschlechtern und die Einbringlichkeit gefährden könnte, zumal keine entsprechenden Bankgarantien gestellt worden seien. Je rascher die Erstbeschwerdeführerin das Gesellschaftsvermögen zurückerstattet bekomme, umso schneller könne die Gesellschaft wieder in den Genuss der Förderungsmittel gelangen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Einen unverhältnismäßigen Nachteil sah der Verfassungsgerichtshof anlässlich seines Beschlusses vom 21. Februar 2002, mit welchem der an ihn gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, im Hinblick auf die Bestimmung des § 10 WWFSG. Danach kann eine Förderungszusicherung einer gemeinnützigen Bauvereinigung solange nicht gewährt werden, als von der Landesregierung als Anerkennungsbehörde nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz festgestellte Mängel, für deren Behebung durch Bescheid eine Frist gesetzt wurde, nicht behoben sind.
Dass der Gewährung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen stünden, konnte die belangte Behörde nicht überzeugend darlegen, weil nicht erkennbar ist, weshalb die Zuführung von Kapitalmitteln an eine Körperschaft des Privatrechts im öffentlichen Interesse liegen soll. Dem gegenüber liegt der unverhältnismäßige Nachteil auf Grund der zwingenden Anordnung in der genannten landesgesetzlichen Bestimmung auf der Hand, sodass die begehrte aufschiebende Wirkung zu gewähren war.
Wien, am 27. August 2003
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:AW2003050035.A00Im RIS seit
15.10.2003